Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Begriffsbestimmungen
1. Berg Group: der Verwender dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen, dh eines der Einzelunternehmen of one der Gesellschaften der Berg Group (darunter – aber nicht ausschließlich – – Knibbelberg B.V., Berg Farming B.V., Berg Landbouw B.V., Veluwse Oorsprong B.V., Berg Bio B.V., Berg Veevoer B.V., Berg Fourage B.V., Grondstoffen Kampen B.V., Berg Bemiddeling B.V.,  Berg Circulair B.V., W.B. Agri B.V.,  Landbouwbedrijf Wichert van den Berg, Eksterberg B.V., Berg Agrar GmbH en Berg Transport B.V.).
2. Abnehmer: jede Partei, die een vertragliche Beziehung jeglicher Art mit Berg Group hat oder haben wird.

2. Zustandekommen des Vertrages and Änderungen
1. Alle Angebote seitens Berg Group sind freibleibend, auch wenn sie een Annahmefrist enthalten, en konnen von Berg Group jederzeit bredere rufen werden.
2. Berg Group heeft de tijd van Recht, van Angebot of van de Kostenvoranschlag bis kurz nach dessen Annahme zu bredere rufen.
3. Berg Group is niet een angenommene Angebote gebunden, sofern diese auf offensichtlichen Schreibfehlern beruhen.
4. Die Annahme een Angebots von Berg Group durch den Abnehmer, das een Hinweis auf die Anwendbarkeit der Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers enthält (onbewerkte davon, ob die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Berg Group ausgeschlossen ind oder nicht), hat keine Wirkung, dus weit sie die Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen des Abnehmers en/of den Ausschluss der Geschäftsbedingungen von Berg Group zur Folge hoed. 
5. Een Vertrag van de Zwitserse Berg Group en de Abnehmer kwamen als eerste samen met de Abnehmer van de Angebot unterschrieben zurückgesandt hat, Berg Group eine E-Mail des Abnehmers erhalten hat, worin der Abnehmer ausdrucklich erklärt, dass er das Angebot von Berg Group ohne weitere Vorbestaan ​​of Bedingungen annimmt, Berg Group eine Vertragsbestätigung (z. B. eine Auftragsbestätigung) veranderde de andere Berg Group (bzw. een Dritter im Auftrag von Berg Group) met de volledige ontwikkeling van de Vertrags begonnen.
6. Berg Group lehnt die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers ausdrücklich ab.
7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen en zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen Berg Group en dem Abnehmer.
8. Soweit der Vertrag von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, verguld der Inhalt des Vertrages.
9. Änderungen des Vertrages (einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen) zwischen den Parteien kon nur schriftlich nachgewiesen werden. Abweichende Klauseln raakten nu voor den Vertrag, für den diese abweichenden Klauseln raakten gewond.
10. Overgangen in de Zusammenstellung van de Auftrags die over de Overgangen der Lieferzeit gaan. Wünscht van Abnehmer een van de beste manieren om de vorstelijke Absatz te beschermen, is in Vorfeld de liefde van de liefde.
11. Berg Group heeft het recht om te weten dat de Angebot uit de wijdere omgeving van uw Vertrag-zurückzutreten, wanneer de Kredietversicher van de Berg Group een of andere grote vollständige Deckung voor de Abnehmer en/of de betreffende Vertrag gewähren möchte heeft. In die herfst heeft de Abnehmer een antwoord op de Entschädigung of Schadenersatz.
12. Eén zusammengestelltes Angebot of een zusammengestellter Auftrag verpflichtet Berg Group nicht, einen Teil der Waren zu een van de beste verwachtingen van de Angebotspreises zu liefern.
13. Muster, Proben, Farb-, Größen-, Gewichtsangaben en andere Beschreibungen, die in Broschüren, Preislisten, Werbematerialien en/oder auf der Website von Berg Group gezeigt en/oder bereitgestellt werden, zo genau wie möglich, gelten jedoch ausschließlich als richtwert. Hieraus kan de Abnehmer keinerlei Rechte herleiten. Aus Voroder Nachanalysen of Übersichten zu Werten, Qualitäten u. A. (z. B. Trockenmassegehalt u. Ä.) können keine Rechte hergeleitet werden.
14. Berg Group is niet verpflichtet, vom Abnehmer aufgegebene Aufträge (Bestellungen) anzunehmen und behält sich stets das Recht vor, de Abnehmer nicht (mehr) zu believeern, auch wenn Berg Group and der Abnehmer one longjährige Geschäftsbeziehung miteinander aufgebaut haben and/oder der Abnehmer mehr of weniger stark von Berg Group en/of Berg Group vom Abnehmer abhängig ist. Als een van de Weigerungs van Berg Group, een Auftrag auszuführen of die Geschäftsbeziehung van andere weiden, is Berg Group in Keinem Fall zu einer Entschädigung of een Einem Schadenersatz verpflichtet.

3. Erfüllung, Lieferung und Risiko
1. Die Ware wird gemäß Beschreibung der Incoterms 2020 ex works (ab Werk) geliefert, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges in Schriftform vereinbart haben. Die Lieferung erfolgt nur an Adressen, die mit einem Sattelauflieger erreicht werden können, sofern nicht ein anderer Transportfahrzeugtyp vereinbart wurde. Der Abnehmer ist gehalten, auf eigene Kosten ausreichend Personal und Material zum Entladen der Ware zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Lieferung in Teilen, hat Berg Group das Recht, jede Lieferung als separates Rechtsgeschäft zu betrachten. 
2. Lieferung und Transport erfolgen in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers (auch dann, wenn die Parteien abweichend vom Vorstehenden vereinbaren, dass Berg Group den Transport übernimmt), sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbaren. Der Abnehmer hat auf jeden Fall eine Abnahmepflicht.
3. Sofern vereinbart wurde, dass Berg Group den Transport übernimmt, und der Abnehmer die Produkte während des Transports durch Berg Group versichern lassen möchte oder andere Anforderungen an den Transport stellt, muss er dies mit Berg Group schriftlich vereinbaren. Die Versicherung geht zu Lasten und auf Risiko des Abnehmers.
4. Möchte der Abnehmer die Produkte selbst versichern, stellt Berg Group dem Abnehmer nach erster Aufforderung alle für den Abschluss einer Transportversicherung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
5. Wenn vereinbart wurde, dass Berg Group den Transport organisiert, hat der Abnehmer Berg Group sämtliche für den Transport erforderlichen Daten zu übermitteln, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf für die Zollabwicklung erforderlichen Dokumente. Das Risiko im Hinblick auf die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Daten geht zu Lasten des Abnehmers. Jegliche zollbedingte Verzögerung der Lieferzeit, unabhängig davon, ob sie auf unvollständige oder falsche Angaben des Abnehmers zurückzuführen ist, geht zu Lasten und auf Risiko des Abnehmers.
6. Werden Produkte aufgrund höherer Gewalt oder Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung durch den Abnehmer nicht abgenommen oder können sie nicht an ihren Bestimmungsort transportiert werden, ist Berg Group berechtigt, diese Produkte auf Kosten und Gefahr des Abnehmers zu lagern und die Zahlung zu verlangen, ohne dass der Abnehmer zum Zahlungsaufschub berechtigt ist. 
7. Kommt der Abnehmer seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, ist Berg Group berechtigt, die Produkte im Namen des Abnehmers nach Ablauf einer Frist von 36 Stunden, nachdem die Produkte hätten abgenommen werden müssen, zu einem von Berg Group zu bestimmenden angemessenen Preis zu verkaufen. Berg Group ist in diesem Fall berechtigt, den an Berg Group gezahlten Kaufpreis mit allen Ansprüchen gegenüber dem Abnehmer aufzurechnen, einschließlich der Schadensersatzansprüche der Berg Group.
8. Angegebene und/oder vereinbarte Fristen (wie z. B. – aber nicht ausschließlich – Lieferfristen) gelten nur annähernd und stellen niemals eine Ausschlussfrist dar. 
9. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, aufgrund der Überschreitung der angegebenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, bevor er Berg Group nach Ausbleiben der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit schriftlich eine angemessene Frist zur Nachholung der Lieferung gesetzt hat und die Lieferung auch innerhalb dieser Frist ausbleibt. Der Abnehmer ist nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die verspätete Lieferung (teilweise) dem Abnehmer zuzuschreiben ist.
10. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Anweisungen von Berg Group bezüglich der Lagerung der von Berg Group gelieferten Produkte jederzeit zu befolgen.
11. Berg Group ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung des Vertrages zu beauftragen.
12. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sorgt der Abnehmer auf eigene Kosten und Gefahr dafür, dass Berg Group oder die von Berg Group beauftragten Dritten rechtzeitig über Folgendes verfügen können:
a. alle erforderlichen Angaben zu den für die Lieferung der Waren relevanten Umständen und darüber hinaus alle Angaben, die Berg Group für die Erfüllung des Vertrages benötigt.
b. die benötigten Bewilligungen, beispielsweise (jedoch nicht beschränkt auf) öffentlich- und privatrechtliche Zustimmungen (beispielsweise - jedoch nicht beschränkt auf - Genehmigungen).
13. Der Abnehmer garantiert, dass die durch ihn oder in seinem Namen an Berg Group übermittelten Daten und Vorkehrungen (auch) gemäß dem vorstehenden Absatz korrekt und vollständig sind. Der Abnehmer hat für die rechtzeitige Übermittlung dieser Daten und Vorkehrungen Sorge zu tragen. Die Frist zur Erfüllung bzw. Lieferung beginnt erst dann, wenn Berg Group diese Daten und Angaben richtig und vollständig seitens des Abnehmers zur Verfügung gestellt wurden. Stehen diese Daten und/oder Vorkehrungen der Berg Group zu irgendeinem Zeitpunkt nicht zur Verfügung, wird die Frist zur Erfüllung für einen entsprechenden Zeitraum ausgesetzt.
14. Berg Group wird sich nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Dienstleistungen mit Sorgfalt zu erbringen und anzubieten. Sämtliche Leistungen werden ausschließlich auf Basis einer „Best-Effort-Verpflichtung“ ausgeführt (Verpflichtung, das angestrebte Vertragsziel nach besten Bemühungen zu fördern).
15. Aufträge werden ausschließlich unter Ausschluss der Anwendbarkeit der Artikel 7:404, 7:407 Abs. 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches angenommen und ausgeführt, auch dann, wenn der Auftrag ausdrücklich oder stillschweigend mit Blick auf die Ausführung durch eine bestimmte Person erteilt wurde.
16. Der Abnehmer bleibt verantwortlich und haftet auf eigene Rechnung und Gefahr, unter anderem für:
a. die Steuerung, Geschäftsführung und Sicherheit seines Betriebes/Unternehmens, die Ausübung der Aktivitäten seines Betriebes/Unternehmens sowie seine eigenen Geschäftsangelegenheiten;
b. die Entscheidungen des Abnehmers über den Umfang, in dem er die Dienstleistungen von Berg Group in Anspruch nehmen möchte, sowie deren Nutzung und Umsetzung;
c. Entscheidungen des Abnehmers, die sich auf die Arbeiten und deren Ergebnisse auswirken;
d. den Ein- und Verkauf von Waren;
e. die Zuteilung und die Art und Weise, in der die Dienstleistungen und Waren von Berg Group für diese Zuteilung verwendet werden.
17. Erteilt Berg Group dem Abnehmer Empfehlungen oder Anweisungen, so kann der Abnehmer hieraus keine Rechte herleiten. Der Abnehmer ist dafür verantwortlich (auf eigene Kosten), seine eigenen unabhängigen Experten auf dem Gebiet der Zuteilung, des Transports, der Verwaltung usw. hinzuzuziehen.
18. Bei der Lieferung ist das mithilfe geeichter Wägegeräte, einer Gleiswaage oder eines vereidigten Eichmeisters ermittelte Gewicht maßgebend. Die Parteien können die Vorlage von Wägeunterlagen verlangen, sofern diese vorhanden sind. Zur Kontrolle kann der Abnehmer das Gewicht auf eigene Kosten neu ermitteln (lassen), wobei Gewichtsdifferenzen unter 2 % unberücksichtigt bleiben. Bei Mehr- oder Minderlieferungen wird dem Abnehmer ein Spielraum von höchstens 5 % der vereinbarten Menge eingeräumt. Die Mehr- oder Minderlieferung wird in diesem Fall mit dem zuvor vereinbarten Preis verrechnet. Wenn eine Fracht einmal gewogen wird und aus mehreren Lieferungen besteht, wird das Gewicht anteilig auf die einzelnen Lieferungen verteilt und der Abnehmer kann sich nicht auf etwaige Gewichtsabweichungen berufen.
19. Dürfen die an den Abnehmer zu liefernden Waren, Rechte oder Dienstleistungen nicht (mehr) genutzt oder gehandelt werden oder wird deren Nutzung oder Anwendung durch den Staat/die zuständige Behörde/Zertifizierungsstelle anderweitig eingeschränkt, behindert oder untersagt, ist (ausschließlich) Berg Group berechtigt, ohne vorherige Ankündigung außergerichtlich vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Abnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz, Kostenerstattung oder sonstige Entschädigung zusteht.
 

4. Höhere Gewalt
1. Im Falle sowohl andauernder als auch vorübergehender höherer Gewalt ist Berg Group nach eigenem Ermessen berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag vorübergehend auszusetzen, ohne dass der Abnehmer einen Anspruch auf Erfüllung, Schadensersatz und/oder Kündigung geltend machen kann. 
2. Unter höherer Gewalt werden zwischen den Parteien neben den innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung definierten Begriffsbestimmungen sämtliche zusätzlichen Ursachen vorhersehbarer oder nicht vorhersehbarer Natur verstanden, auf die Berg Group keinen Einfluss nehmen kann, die Berg Group jedoch an der Erfüllung ihrer Pflichten hindern. Hierunter ist unter anderem (jedoch nicht ausschließlich) zu verstehen: Streiks im Betrieb von Berg Group oder bei Dritten, von denen Berg Group in irgendeiner Weise zur Vertragserfüllung abhängig ist, Kriegsgefahr, Krieg, Aufruhr, Überfälle, Boykott, Verkehrs- oder Transportstörungen, restriktive Maßnahmen oder Empfehlungen der Regierung, Epidemien, Pandemien, Verknappung von Rohstoffen oder der zu liefernden Ware, (Einkaufs-) Preiserhöhungen von 10 % oder mehr, verspätete oder ausbleibende Lieferung von Rohstoffen oder anderen benötigten Materialien, Insolvenz oder Zahlungseinstellung eines oder mehrerer ihrer Lieferanten oder hinzugezogener Dritter, Naturkatastrophen, Witterungsbedingungen, die eine angemessene Ausführung der Arbeiten verhindern, Stromausfälle, Ausfall des Internets, des Computernetzes oder der Telekommunikationseinrichtungen sowie die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Tod von Schlüsselpersonen von Berg Group.
3. Berg Group ist zudem berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, sofern die Umstände, welche die (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindern, eintreten, nachdem Berg Group ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

5. Eigentumsvorbehalt und Leihgabe
1. Die gelieferte Ware bleibt ausschließlich Eigentum Berg Group, solange der Abnehmer nicht folgende Leistungen erbracht hat:
a. in Bezug auf alle von Berg Group an den Abnehmer gemäß diesem oder einem anderen
(gegebenenfalls zukünftigen) Vertrag gelieferte oder zu liefernde Waren und/oder
b. in Bezug auf Dienstleistungen, die für den Abnehmer gemäß den unter a. genannten Verträgen erbracht wurden oder zu erbringen sind und/oder
c. die aufgrund der Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen entstehenden Forderungen wie (jedoch nicht ausschließlich) Zinsen, außergerichtliche sowie gerichtliche Kosten.
Der vertragsgegenständliche Eigentumsvorbehalt erlischt somit nicht, sofern zu irgendeinem Zeitpunkt keinerlei mit Eigentumsvorbehalt abgesicherte Forderungen von Berg Group gegenüber dem Abnehmer mehr unbeglichen sind, sondern ist auch auf zukünftige Forderungen gerichtet.
2. Alle von Berg Group bezeichneten Waren, für die Berg Group anhand von Rechnungen oder anderweitig nachweisen kann, dass Berg Group Waren dieser Art geliefert hat, gelten zwischen den Parteien (und ggf. dem Insolvenzverwalter) als von Berg Group stammend, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
3. Der Wert der herauszugebenden Waren wird mit höchstens 50 % des Rechnungswerts der betreffenden Waren beziffert, wird jedoch den Gesamtbetrag der unbeglichenen Forderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die (außer-) gerichtlichen Kosten sowie etwaige Kosten für die Durchsetzung der Herausgabe werden auf 25 % des Rechnungswertes der betreffenden Waren beziffert.
4. Der Abnehmer darf die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes weiterveräußern, sofern er mit seinen Abnehmern ebenfalls einen umfassenden Eigentumsvorbehalt für diese Ware vereinbart.
5. Wenn dem Abnehmer ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder sofern das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abnehmers eröffnet wird, ist er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, die Waren zu nutzen und/oder zu veräußern.
6. Die von oder im Namen von Berg Group ausgegebenen Proben, Broschüren, Prospekte und sonstiges Marketing- und Verkaufsmaterial, das von Berg Group oder im Namen von Berg Group zur Verfügung gestellt wird, bleiben Eigentum von Berg Group und werden auf erste Aufforderung auf Kosten des Käufers an Berg Group zurückgegeben.
 

6. Preise und Paletten
1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die in Angeboten und Verträgen oder in sonstigen Erklärungen von Berg Group genannten Preise in Euro, ohne Umsatzsteuer (USt.), ohne Transport- und Versandkosten, ohne Deklarationen eingeschalteter Dritter, ohne Einfuhrzölle, sonstige Steuern, Abgaben und Rechte.
2. Eine nach Vertragsschluss eintretende Erhöhung der für die Selbstkosten wesentlichen Faktoren (wie z. B. – aber nicht ausschließlich – Änderungen von Gesetzen und Vorschriften, staatliche Maßnahmen, Währungsschwankungen oder Preisänderungen für benötigte Materialien oder Rohstoffe) kann von Berg Group an den Abnehmer weitergegeben werden. Wenn die Lieferung innerhalb eines Monats nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgen muss oder wird, ist der Abnehmer im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % nach Abschluss des Kaufvertrags berechtigt, innerhalb von 48 Stunden, nachdem Berg Group den Abnehmer über die Preiserhöhung informiert hat, vom Vertrag zurückzutreten. Muss oder wird die Lieferung später als einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgen, so ist der Abnehmer im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % nach Abschluss des Kaufvertrags berechtigt, innerhalb von 48 Stunden, nachdem Berg Group den Abnehmer über die Preiserhöhung informiert hat, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts aus den vorgenannten Gründen schuldet Berg Group dem Abnehmer in keinem Fall Schadensersatz oder eine sonstige Entschädigung.
3. Sofern vereinbart wurde, dass die Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll und wird diese Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verschoben, ist Berg Group berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen, ohne dass der Abnehmer zum Rücktritt oder zu einer anderweitigen Kündigung des Vertrags berechtigt ist.
4. Berg Group ist berechtigt, den Preis in Rechnung zu stellen, den sie in vergleichbaren Situationen in Rechnung stellt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich einen Preis vereinbart haben. Haben sich die Parteien nicht ausdrücklich auf einen Preis geeinigt, kann sich der Abnehmer nicht auf zuvor von Berg Group abgegebene (ausgeführte oder nicht ausgeführte) Angebote und Kostenvoranschläge berufen. Kostenvoranschläge gelten nicht für Nachbestellungen und/oder zukünftige Bestellungen.
5. Pfandpaletten müssen vom Abnehmer immer spätestens bei Lieferung bezahlt werden, sofern der Abnehmer die Paletten nicht sofort zurückgibt. Wenn der Abnehmer die Palette behält, ist Berg Group berechtigt, dem Abnehmer hierfür 25,00 € in Rechnung zu stellen. Im Falle einer Folgelieferung (von Streu auf Paletten) nimmt Berg Group die Paletten zurück und das Pfand wird von der nächsten Rechnung von Berg Group abgezogen (vorausgesetzt, dass die Palette in gutem Zustand zurückgegeben wird). Der Abnehmer ist berechtigt, leere Paletten kostenlos an eine von Berg Group zu benennende Adresse zurückzubringen. Für die Abholung von Paletten (unabhängig von einer Lieferung) ist Berg Group berechtigt, dem Abnehmer 75 € in Rechnung zu stellen.


7. Rechnungsstellung, Zahlung und Fälligkeit
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung per Banküberweisung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Aufschub oder Aufrechnung.
2. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Abnehmer Berg Group Zinsen ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Zahlungsfrist. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht aber dem gesetzlichen (Handels)zinssatz (6:119a niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch), sofern dieser höher ist. 
3. Der Abnehmer haftet für alle Kosten, die Berg Group bei der Einziehung der eigenen Forderungen gegenüber dem Abnehmer tatsächlich entstehen (sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich), mindestens jedoch in Höhe von 250,00 € pro Rechnung.
4. Sämtliche Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber Berg Group werden sofort fällig, wenn eine Zahlungsfrist überschritten wird, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abnehmers (oder ein entsprechendes Verfahren in einem anderen Land) eröffnet wird, wenn der Abnehmer einen Zahlungsaufschub (oder ein entsprechendes Verfahren) beantragt, wenn Vermögenswerte oder Forderungen des Abnehmers gepfändet werden, wenn der Abnehmer (Unternehmen) aufgelöst oder liquidiert wird oder seine Geschäftstätigkeit einstellt, wenn der Abnehmer (natürliche Person) Privatinsolvenz anmeldet (oder eine gleichwertige Maßnahme beantragt), unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt.
5. Die Zahlungen sind in Euro zu leisten.
6. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Abnehmer auf Verlangen von Berg Group verpflichtet, die von Berg Group als ausreichend erachtete Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Abnehmer dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er automatisch in Verzug. Berg Group ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den ihr entstehenden Schaden gegenüber dem Abnehmer geltend zu machen.
7. Das Recht des Abnehmers, seine Forderungen gegenüber Berg Group mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Berg Group, gleich aus welchem Grund, aufzurechnen, ist ausgeschlossen. Der Abnehmer ist in keinem Fall berechtigt, irgendeine Verpflichtung auszusetzen.
8. Berg Group hat das Recht, vor oder während der Laufzeit des Vertrags ein Limit für die Höhe der ausstehenden (unbezahlten) Rechnungen zugunsten von Berg Group festzulegen. In diesem Fall hat der Abnehmer (auch wenn die Zahlungsfrist für sämtliche ausstehenden Rechnungen noch nicht verstrichen ist) zu verhindern, dass (ungeachtet der Zahlungsfrist) ein Betrag aussteht, der das Limit übersteigt. Bei Überschreitung des Limits ist Berg Group berechtigt, eigene Verpflichtungen auszusetzen (wie z. B. die Einstellung der Arbeiten und die Aussetzung der Warenlieferung), bis der Abnehmer einen Betrag gezahlt hat, der die Überschreitung des Limits aufhebt, ohne dass dies einen Mangel seitens Berg Group darstellt und ohne dass der Abnehmer z. B. (aber nicht ausschließlich) Anspruch auf Schadensersatz aufgrund geschuldeter Bußgelder, auf die Erstattung von Kosten oder sonstigen Schadenersatz oder auf die Erfüllung, Rücktritt oder Widerruf des Vertrages hat. Von den in diesem Absatz genannten Bestimmungen bleiben Ansprüche seitens Berg Group auf Ersatz von Kosten, Schadensersatz- oder Zinszahlungen unberührt.
9. Berg Group ist berechtigt, die in einem Auftrag angegebenen Ware in Teilen zu liefern (Teillieferungen) und entsprechend in Rechnung zu stellen.
10. Sofern der Abnehmer eine oder mehrere Forderungen gegenüber einem oder mehreren mit Berg Group verbundenen Rechtsträgern (juristischen Personen und dergleichen) hat, ist Berg Group berechtigt, diese Forderungen mit einer oder mehreren Forderungen einer oder mehrerer der mit Berg Group verbundener Rechtsträger gegenüber dem Abnehmer aufzurechnen.
 

8.  Garantie und Haftungsfreistellung
1. Die von Berg Group zu liefernden Waren müssen den üblichen Anforderungen und Normen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Lieferung in den Niederlanden angemessen für den normalen Gebrauch vorausgesetzt werden können. Bei den von Berg Group gelieferten oder zu liefernden Waren handelt es sich zumeist um Naturprodukte, die z. B. sehr witterungsempfindlich sind und je nach Lieferung unterschiedliche Qualitäten, Eigenschaften und Werte (z. B. Trockenmassegehalt) aufweisen können. Weist die Ware andere Qualitäten, Eigenschaften oder Werte auf als im Angebot, in der Rechnung, in der vorab ausgestellten Analyse oder anderweitig angegeben, oder weicht sie von den Durchschnittswerten oder dem Marktüblichen ab, so ist der Abnehmer nicht berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen (durch Rücktritt, Widerruf etc.) und der Abnehmer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, Ausgleich oder Preisminderung. 
2. Berg Fourage kann nicht ausschließen, dass die von ihr gelieferten Waren nicht leicht sichtbare, jedoch unerwünschte, Bestandteile wie Bakterien und Viren (z. B. E.-coli-Bakterien oder Klebsiella) enthalten. Berg Group haftet nicht für Schäden (und verstößt nicht gegen ihre Verpflichtungen), wenn dies der Fall ist.
3. Berg Group haftet nicht für Schäden (und verstößt nicht gegen ihre Verpflichtungen), wenn die Waren von Berg Group nicht den Anforderungen und Vorschriften anderer Länder als der Niederlande entsprechen. Dies betrifft unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, die Gesetzgebung, benötigte Genehmigungen, steuerliche Angelegenheiten und Importvorschriften. Der Abnehmer ist selbst für die diesbezügliche Haftung verantwortlich, wenn er Produkte in andere Länder als die Niederlande einführt.
4. Der Abnehmer stellt Berg Group frei von jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Tatsache, dass die Ware nicht den Gesetzen und Vorschriften vor Ort (außerhalb der Niederlande) entspricht, soweit diese durch den Abnehmer oder mit ihm verbundene Unternehmen im betreffenden Land in Verkehr gebracht wurde.
5. Der Abnehmer stellt Berg Group von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die in Folge der Nutzung der Ware entstehen, soweit diese durch den Abnehmer oder mit ihm verbundene Unternehmen im betreffenden Land in Verkehr gebracht wurde. 
6. Der Abnehmer muss Berg Group jederzeit über die (Verpackungs-) Anforderungen (einschließlich Informationspflichten) informieren, die für den Verkauf in den Ländern und den Transport in die Länder gelten, in denen der Abnehmer die Produkte erhält, verkauft oder zu verkaufen beabsichtigt. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn Berg Group den Abnehmer mit Großverpackungen beliefert.
7. Sofern der Abnehmer die Ware mit einer eigenen Verpackung versieht, stellt er Berg Group von jeglichen Schäden frei, die Berg Group in Folge der Verpackung durch den Abnehmer erleiden könnte.
8. Wenn eine Garantie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, übernimmt Berg Group keine Garantie für die gelieferten Waren, Dienstleistungen und ausgeführten Arbeiten. Garantien gelten niemals für Räumungsposten, Sonderposten und/oder Aktionsposten (es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass eine Garantie für die betreffenden besonderen Posten gelten soll).
9. In allen Fällen, in denen Berg Group eine oder mehrere Garantien gewährt, gelten die folgenden Bestimmungen.
10. Berg Group kann nicht für Aussagen Dritter über Garantien haftbar gemacht werden, wie z. B. (aber nicht beschränkt auf) Aussagen von Herstellern über Garantien auf Rohstoffe.
11. Der Abnehmer kann sich nur dann auf die Garantie berufen, wenn er alle Weisungen von Berg Group, diese Bedingungen, den Vertrag und ferner alle Verpflichtungen gegenüber Berg Group erfüllt hat und weiterhin erfüllt. 
12. Nur der Abnehmer kann einen Anspruch auf die Garantie geltend machen. Die Garantie ist persönlich, nicht übertragbar und durch diese Bestimmung wird zudem verhindert, dass die Garantie (sachenrechtlich) übertragen werden kann.
13. Die Garantie gilt nicht, wenn:
a. der Abnehmer nicht in Übereinstimmung mit Artikel 9 der vorliegenden Bedingungen gehandelt hat;
b. die Sicherheitsvorschriften, Gebrauchsanweisungen, Verarbeitungs-, Lager- und Transportanweisungen oder andere Anweisungen, die von oder im Namen von Berg Group, dessen Lieferanten und/oder des Herstellers veröffentlicht wurden, nicht eingehalten wurden;
c. ein üblicher Verschleiß oder ein Verderb vorliegt; 
d. Sicherheitsmaßnahmen nicht in hinreichendem Maße eingehalten wurden;
j. ein Transport- oder Verarbeitungsschaden vorliegt;
k. die Ware unsachgemäß und/oder nicht unter Einhaltung der Sorgfaltspflichten oder nicht bestimmungsgemäß genutzt wurde, unter anderem durch (jedoch nicht beschränkt auf) Missbrauch, Unachtsamkeit, fehlerhafte Anwendung, unsachgemäße Verwendung, Zweckentfremdung und Änderung der Ware;
l. Anzeichen von Abnutzung oder Alterung bzw. Kratzer, Abrieb und ähnliche Spuren auf der Bodenoberfläche vorhanden sind;
m. die Ware trotz bereits festgestellter Schäden und/oder Mängel oder Sicherheitswarnungen weiterhin benutzt (einschließlich der [Ab-] Fütterung) wird;
n. ein Fall der unsachgemäßen Lagerung vorliegt. Die Produkte sind in jedem Fall in einer abgeschlossenen, trockenen und sauberen Umgebung mit Schutz vor Witterungsbedingungen zu lagern, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regen, Schnee und sonstige Ursachen für Feuchtigkeit;
o. die Waren unüblichen Bedingungen wie übermäßiger Feuchtigkeit, chemischen Dämpfen, Erschütterungen oder überhöhten Temperaturen ausgesetzt waren.
14. Ein seitens Berg Group stattgegebener Anspruch gemäß den vorliegenden Garantiebedingungen beinhaltet ausdrücklich kein Anerkenntnis einer Haftung seitens Berg Group für etwaige durch den Abnehmer oder Dritte erlittene Schäden.
15. Im Fall des Ersatzes oder der Wiederherstellung wird ausdrücklich keine neue Garantie (-frist) für die ersetzte oder wiederhergestellte Ware gewährt.
16. Sofern der Lieferant von Berg Group oder der Hersteller der Ware eine Garantie auf die Ware gewährt und die Garantiebedingungen des Lieferanten von Berg Group oder des Herstellers strengere Bedingungen enthalten (im Vergleich zu den von Berg Group festgelegten Bedingungen), gelten die strengeren Bedingungen des Lieferanten von Berg Group oder des Herstellers vorrangig. Für den Fall, dass der Lieferant von Berg Group oder der Hersteller der Ware eine Garantie auf die Ware gewährt und die Garantiebedingungen des Lieferanten von Berg Group oder des Herstellers zusätzliche Bedingungen (im Vergleich zu den von Berg Group festgelegten Bedingungen) enthalten, gelten zudem die zusätzlichen Bedingungen des Lieferanten von Berg Group oder des Herstellers. 
17. Der Abnehmer hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür Sorge zu tragen, dass dem Endnutzer für die von Berg Group gelieferten Waren sämtliche relevanten Sicherheitsvorschriften, Gebrauchs-, Verlege-, Verarbeitungs-, Montage- oder sonstigen Anweisungen ausgehändigt werden, die von oder im Namen von Berg Group, deren Lieferanten und/oder des Herstellers veröffentlicht wurden. Der Abnehmer befreit Berg Group von Ansprüchen Dritter (einschließlich des Endverbrauchers), die dadurch entstehen oder damit in Verbindung stehen, dass der Endverbraucher nicht über die vorgenannten Anleitungen verfügte.
18. Der folgende Artikel der vorliegenden Bedingungen gilt auch im Falle einer Garantie.


9. Warenprüfung und Reklamationsfrist
1. Der Abnehmer hat die Waren vor oder während der Lieferung zu prüfen oder prüfen zu lassen und die Dienstleistungen unmittelbar nach deren Erbringung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Ist der Abnehmer der Meinung, dass ein Transportschaden vorliegt, muss er diesen sofort bei der Anlieferung fotografieren und einen entsprechenden Vermerk auf dem Transportdokument anbringen. Außerdem müssen Berg Group erkennbare Mängel oder Abweichungen vom Vereinbarten, die bei einer Überprüfung in zumutbarer Weise feststellbar sind, möglichst sofort bei der Überprüfung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung schriftlich unter Angabe von Gründen und Nachweisen mitgeteilt werden. Wenn der Abnehmer nicht rechtzeitig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Waren/Dienstleistungen zu prüfen (oder prüfen zu lassen), wird zwischen den Parteien davon ausgegangen, dass die Produkte ohne mit dem Auge sichtbare oder anderweitig bei einer Prüfung vernünftigerweise erkennbare Mängel geliefert wurden oder die Dienstleistungen vertragsgemäß sind. Sollte der Abnehmer nach der Entdeckung von Mängeln/Pflichtverletzungen den Verkauf, die Lieferung, die Be- oder Verarbeitung oder die (Ab-) Fütterung der gelieferten Waren ohne die schriftliche Zustimmung von Berg Group fortsetzen, nimmt der Abnehmer die gelieferten Waren und Dienstleistungen an und die Möglichkeit, sich auf die entdeckten Mängel/Pflichtverletzungen zu berufen, entfällt. 
2. Sonstige Mängel oder Abweichungen vom Vereinbarten sind Berg Group innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Entdeckung schriftlich unter Angabe von Gründen und Nachweisen mitzuteilen.
3. Unterlässt es der Abnehmer, Berg Group innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen und gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen über den Mangel zu informieren, verliert der Abnehmer das Recht, sich auf etwaige Rechtsfolgen zu berufen, die sich aus dem Mangel oder der Abweichung vom Vereinbarten ergeben. In diesem Fall hat der Abnehmer unter anderem (aber nicht ausschließlich) kein Recht mehr auf Erfüllung, Widerruf, Aussetzung, Rücktritt und/oder Schadenersatz aufgrund des Mangels oder der Pflichtverletzung.
4. Geringfügige Abweichungen von den angegebenen Maßen, Gewichten, Zusammensetzungen, Farben oder andere Abweichungen, welche die Zusammensetzung, Leistung oder Anwendbarkeit der Produkte nicht wesentlich verändern, sowie Unvollkommenheiten oder Eigenschaften von aus natürlichen Materialien oder Rohstoffen hergestellten Waren, wenn diese Unvollkommenheiten oder Eigenschaften in der Natur der Materialien oder Rohstoffe liegen, bedeuten nicht, dass das gelieferte oder fertiggestellte Produkt nicht vertragsgemäß ist, und berechtigen den Abnehmer nicht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Annahme oder Bezahlung der Produkte zu verweigern.
5. Die Waren, auf die sich die Reklamation bezieht, müssen vorgehalten werden. Der Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass die bereits entladene Fracht ordnungsgemäß abgedeckt, abgeschirmt, geschützt, trocken gehalten und ordnungsgemäß behandelt wird. Sofern feststeht, dass eine Ware (oder ein Teil davon) mangelhaft ist, dies Berg Group zuzurechnen ist und rechtzeitig in der vorgeschriebenen Weise gegenüber Berg Group angezeigt wurde (kumulative Bedingungen), wird Berg Group die Ware oder den mangelhaften Teil davon innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückerhalt oder, sofern die Retoure unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Abnehmers im Hinblick auf den Mangel je nach Ermessen seitens Berg Group ersetzen oder für die Wiederherstellung Sorge tragen oder (je nach Ermessen seitens Berg Group) ersatzweise eine (verhältnismäßige) Erstattung hierfür an den Abnehmer leisten bis zu einem Maximum des Kaufbetrags der mangelhaften Ware oder des betreffenden Bestandteils der mangelhaften Ware.
6. Steht fest, dass eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde und ist dies Berg Group zuzurechnen und wurde Berg Group rechtzeitig und ordnungsgemäß hierüber informiert (kumulative Bedingungen), so wird Berg Group die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung nachholen oder dem Abnehmer (je nach Ermessen seitens Berg Group) eine (anteilige) Vergütung für die Dienstleistung zahlen, maximal in Höhe des Preises der Dienstleistung oder des betroffenen Teils der Dienstleistung.
7. Erweist sich eine Beschwerde als unbegründet, so gehen die Berg Group dadurch entstehenden Kosten, einschließlich etwaiger Untersuchungskosten, in vollem Umfang zu Lasten des Abnehmers.
8. Reklamationen geben dem Abnehmer nicht das Recht, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aus- oder herabzusetzen.
9. Einige Rechtsträger, die zu Berg Group gehören, sind Zertifizierungsstellen angeschlossen, wie zum Beispiel (aber nicht ausschließlich) SecureFeed und GMP+. Wenn Berg Group die Mitwirkung des Abnehmers benötigt, um alle Verpflichtungen gegenüber diesen Zertifizierungsstellen zu erfüllen, oder wenn Berg Fourage es anderweitig für wünschenswert hält, dass der Abnehmer bestimmte Handlungen vornimmt oder unterlässt, wird der Abnehmer in vollem Umfang, unentgeltlich und bedingungslos mitwirken. Der Abnehmer hat hierbei die aktuellsten Richtlinien und Vorschriften einzuhalten.
10. Der Abnehmer hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass Berg Fourage und den zuständigen Behörden eine Probe des von Berg Group gelieferten Produkts zur Verfügung gestellt wird. Der Abnehmer muss eine repräsentative Referenzprobe aus den gelieferten Chargen entnehmen, aufbewahren und mindestens für die Dauer der THT aufbewahren. Ist es nicht möglich, die betreffende Probe aufzubewahren, muss die Probe an Berg Group geschickt werden. Der THT ist in den GMP+ BA13-Mindestanforderungen an die Probeentnahme festgelegt. Der Abnehmer wird bei der Entnahme von Proben, deren Lagerung und allem, was damit zusammenhängt, die aktuellsten Richtlinien und Vorschriften von GMP+ International einhalten. Diese können auf der Website von GMP+ International (www.gmpplus.org) eingesehen werden.

10. Aussetzung und Rücktritt
1. Berg Group behält sich das Recht vor, Verpflichtungen aus Verträgen auszusetzen, wenn der Abnehmer nicht alle seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag und früheren Verträgen mit Berg Group erfüllt hat. Unter Aussetzung durch Berg Group ist zu verstehen, dass der Zugang des Abnehmers sowie der Nutzer zu den Anwendungen gesperrt wird und die Anwendungen offline genommen werden.
2. Neben den sonstigen sich aus dem Gesetz und dem Vertrag ergebenden Auflösungsrechten ist Berg Group berechtigt, durch eine außergerichtliche Erklärung (ganz oder teilweise – je nach Wahl von Berg Group) vom Vertrag zurückzutreten, wenn Berg Group eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Abnehmers befürchtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (oder eines ähnliches Verfahrens) über das Vermögen des Abnehmers beantragt wurde, der Abnehmer den Zahlungsaufschub (oder ein äquivalentes Verfahren) beantragt hat oder der Abnehmer seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen beabsichtigt.
3. Soweit dem Abnehmer ein Rücktrittsrecht zusteht, beschränkt sich dieses bei Dauerschuldverhältnissen auf den Rücktritt vom Auftrag oder einem Teil davon, dem Berg Group schuldhaft nicht nachgekommen ist. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, alle gegenseitigen Lieferungen, die sich auf den betreffenden Auftrag oder einen Teil davon beziehen, rückgängig zu machen. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für Folgeaufträge und/oder -lieferungen. 

11. Geistige Eigentumsrechte und Verpackungsanforderungen
1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, behält Berg Group die Urheberrechte und alle anderen geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die von Berg Group gelieferten Produkte, die von Berg Group unterbreiteten Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-) Modelle, Bild- und Wortmarken, Handelsnamen, Software usw.
2. Der Abnehmer ist ausschließlich berechtigt, die Marke Berg Group oder andere zu Berg Group gehörende Markennamen und Handelsnamen sowie sonstige geistige Eigentumsrechte für den Vertrieb von Produkten von Berg Group in von Berg Group gekennzeichneten Verpackungen zu verwenden.
3. Dem Abnehmer ist es ausdrücklich untersagt, die Marke Berg Group oder andere Markennamen und Handelsnamen sowie andere geistige Eigentumsrechte von Berg Group für den Vertrieb von anderen Produkten als den Produkten von Berg Group in von Berg Group gekennzeichneten Verpackungen zu verwenden.
4. Der Abnehmer garantiert, dass alle (Verpackungs-) Materialien, die der Abnehmer Berg Group im Rahmen des Vertrags zur Verfügung stellt, frei von geistigen Eigentumsrechten Dritter sind. Der Abnehmer stellt Berg Group von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Abnehmer zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten frei, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags verwendet werden.
5. Stellt der Abnehmer fest, dass die Produkte von Berg Group ein geistiges Eigentumsrecht eines Dritten verletzen oder ein Dritter ein geistiges Eigentumsrecht von Berg Group verletzt, hat der Abnehmer Berg Group unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Für den Fall, dass ein Dritter ein geistiges Eigentumsrecht von Berg Group verletzt, ist der Abnehmer zur Mitwirkung gehalten, um es Berg Group zu ermöglichen, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gegen diese Verletzung vorzugehen.
7. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Änderungen an den Verpackungen von Berg Group vorzunehmen.
8. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die Produkte von Berg Group umzuverpacken, es sei denn, sie werden von Berg Group in einer Großverpackung an den Abnehmer geliefert und es wurde schriftlich vereinbart, dass die Produkte vom Abnehmer in eine Verpackung des Abnehmers (um-) verpackt werden dürfen. Für alle unter Eigenmarken verkauften und noch zu verkaufenden Produkte muss der Abnehmer jederzeit in der Lage sein, anhand der betreffenden Chargennummern nachzuweisen, aus welcher Lieferung von Berg Group diese stammen, und er hat dies Berg Group nach erster Aufforderung mitteilen.


12. Verwaltung
1. Der Abnehmer ist verpflichtet, jederzeit ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle von Berg Group gelieferten Produkte zu führen, wobei auf jeden Fall für jede Lieferung festzuhalten ist, an wen die Produkte verkauft wurden. Der Abnehmer hat Berg Group diese Unterlagen nach erster Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

13. Haftung
1. Berg Group haftet niemals für Schäden, die z. B. (aber nicht ausschließlich) durch Mängel an verkauften Waren, erbrachten Dienstleistungen, ausgeführten Arbeiten oder anderweitig durch die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag oder durch die Begehung einer unerlaubten Handlung sowohl gegenüber dem Abnehmer als auch gegenüber Dritten verursacht werden. Darüber hinaus haftet Berg Group nicht für Fehler, die von Mitarbeitern oder Dritten, die von Berg Group bei der Ausführung des Vertrags eingesetzt werden, begangen werden.
2. Für den Fall, dass Berg Group haftbar gemacht werden kann, ist die Haftung pro Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit gemeinsamer Ursache in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, der von der Haftpflichtversicherung von Berg Group für den betreffenden Fall ausgezahlt wird.
3. Die Haftung übersteigt in keinem Fall den Rechnungsbetrag des betreffenden Auftrags im Falle der Nichterfüllung eines Liefervertrages. 
4. Im Falle einer Haftung haftet Berg Group ausschließlich für unmittelbare Schäden. Unter unmittelbarem Schaden sind die angemessenen Kosten zu verstehen, die für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens anfallen, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieses Absatzes bezieht, sowie die angemessenen Kosten, die für die Erfüllung des Vertrages durch die mangelhafte Leistung von Berg Group anfallen, sofern sie Berg Group zugerechnet werden können, und die angemessenen Kosten, die für die Vermeidung oder Begrenzung des Schadens anfallen, sofern der Abnehmer nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des unmittelbaren Schadens geführt haben.
5. Berg Group haftet in keinem Fall für mittelbare Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und Schäden gegenüber Dritten, auch nicht im Falle der Nichterfüllung oder unzureichenden Erfüllung einer Nacherfüllungspflicht.
6. Alle Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse im Vertrag und in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Berg Group oder deren leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
7. Gerät der Abnehmer mit der Erfüllung des Vertrags in Verzug, so haftet er für alle Schäden, die Berg Group daraus unmittelbar oder mittelbar entstehen, wie z. B. (aber nicht ausschließlich) entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und sonstige geschäftliche Verluste.
8. Der Abnehmer stellt Berg Group von (etwaigen) Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages frei. Alle Kosten und Schäden, die Berg Group dadurch entstehen, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Abnehmers. 
9. Die Haftungsbeschränkung aus diesem Artikel gilt auch im Garantiefall.

14. Rückruf und Rücklieferung
1. Der Abnehmer wird keinen vollständigen oder teilweisen Rückruf (Recall)    der von Berg Group gelieferten Produkte ohne vorherige Zustimmung von Berg Group veranlassen.
2. Auf Verlangen von Berg Group wird der Abnehmer einen vollständigen oder teilweisen Rückruf der von Berg Group gelieferten Produkte veranlassen. 
3. Wenn eine Behörde (sei es über die Berg Group oder einen Lieferanten von Berg Group) verlangt oder fordert, dass bestimmte Produkte entfernt, entsorgt, vernichtet oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden müssen, hat der Abnehmer hierbei vollumfänglich mitzuwirken. 

15. Geheimhaltung
1. Der Abnehmer ist unter Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € im Hinblick auf alle vertraulichen Informationen, die er im Rahmen des Vertrages oder aus anderen Quellen erhalten hat, zur Geheimhaltung verpflichtet, unbeschadet des Rechts von Berg Group, zusätzlichen Schadenersatz zu fordern.
2. Berg Group ist auch zu gewerblichen Zwecken berechtigt, den Namen des Abnehmers als Handelspartner an Dritte weiterzugeben.

16. Verkauf, Leasing und Vermittlung von Produktionsrechten
1. Dieser Artikel ist anwendbar auf den Verkauf, das Leasing und/oder die Übertragung von Produktionsrechten (im Sinne des Düngemittelgesetzes) durch Berg Group an den Abnehmer oder für den Fall, dass Berg Group als Vermittler in einem solchen Vertrag auftritt.
2. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden die zu übertragenden Produktionsrechte auf erste Aufforderung von Berg Group durch den Veräußernden direkt oder über Berg Group an den Abnehmer übertragen.
3. Die Übertragung und das Leasing der Produktionsrechte erfolgt ohne Grund. Wenn die Rechte auf gepachtetem Grund erworben wurden, gehen alle Ansprüche und/oder Forderungen im Zusammenhang mit den Produktionsrechten durch einen möglichen Verpächter auf Rechnung und Risiko des Veräußernden (nicht Berg Group) und können nicht von Berg Group zurückgefordert werden. Der Abnehmer stellt Berg Group von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
4. Auf erste Aufforderung durch Berg Group erteilt der Abnehmer über „Mijn Dossier“ (digitale Umgebung von RVO.nl) eine digitale Genehmigung für die Übertragung bzw. das Leasing und die Registrierung der betreffenden Rechte.
5. Der Abnehmer verpflichtet sich hiermit, dem Veräußernden und Berg Group eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, damit diese (auch) in seinem Namen und im Namen des Veräußernden alle Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen können, die von der Regierung für die Übertragung bzw. das Leasing der Produktionsrechte an den oder durch den Abnehmer und dessen Eintragung verlangt werden, wobei er erklärt, dass er nichts unternehmen wird, wodurch die Übertragung bzw. das Leasing der genannten Menge an Produktionsrechten an den oder durch den Abnehmer verhindert oder deren vollständige Umsetzung gestört werden könnte.
6. Der Vertrag basiert auf dem Wissen, den Gesetzen und Verordnungen zum jeweiligen Zeitpunkt. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages in Kraft. Die Parteien werden sich über die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen des Vertrags beraten, um eine Ersatzregelung zu treffen, die mit dem geltenden Recht vereinbar ist und dem entspricht, was die Parteien bei Vertragsabschluss beabsichtigt und gewollt haben. Änderungen der gesetzlichen Regelung/Richtlinien in Bezug auf die genannten Produktionsrechte oder deren Umsetzung (durch die Regierung), die sich auf die Möglichkeit der Übertragung, das Leasing, die Registrierung und/oder Nutzung der Produktionsrechte auswirken können, gehen zu Lasten des Abnehmers.
7. Erfüllt der Abnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, gerät er von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, und er schuldet Berg Group in diesem Fall eine sofort fällige, nicht schadensersatzfähige Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Kaufpreises, mindestens jedoch 10.000 EUR pro Verstoß, unbeschadet des Rechts von Berg Group auf Ersatz des Schadens, der Kosten sowie Zinsen.
8. Der Abnehmer hat den Kaufpreis vor der Übertragung und Registrierung auf ein von Berg Group zu benennendes Bankkonto zu überweisen. Im Falle des Leasings muss der Abnehmer die entsprechenden Rechte innerhalb desselben Kalenderjahres an den Veräußernden rückübertragen. Der Abnehmer muss Berg Group von sich aus nachweisen, dass er dies rechtzeitig getan hat und dies bei der zuständigen Instanz eingetragen wurde.
9. Für den Fall, dass Berg Group die Zahlung über ein Treuhandkonto abwickelt, erklärt sich der Abnehmer damit einverstanden, dass Berg Group (und die [juristische] Person, die das Treuhandkonto verwaltet) den Kaufpreis so lange auf dem Treuhandkonto belässt, bis sichergestellt ist, dass die Überweisung (und eine eventuelle Rücküberweisung) sowie die Registrierung von der rechtlich zuständigen Instanz vollständig ausgeführt und aktualisiert wurden und bis sichergestellt ist, dass der Abnehmer die Zahlung vollständig geleistet hat.
10. Sofern Berg Group die Zahlung über ein Treuhandkonto abwickeln lässt, erklärt sich der Abnehmer damit einverstanden, dass Berg Group (und die [juristische] Person, die das Treuhandkonto verwaltet) den Kaufpreis auf dem Treuhandkonto belässt, falls und solange das Guthaben auf dem Treuhandkonto oder eine Forderung in Bezug auf das Treuhandkonto (unerwartet) mit einem Pfandrecht belegt wird oder bleibt.
11. Berg Group und der Veräußernde können nicht garantieren, dass die Übertragung und/oder Eintragung tatsächlich von den zuständigen Behörden durchgeführt/genehmigt wird. So können die Produktionsrechte beispielsweise entzogen oder für einen längeren oder anderen Zeitraum nicht genutzt werden. Berg Group und der Veräußernde sind dafür nicht verantwortlich und/oder haftbar und ein solcher Fall stellt keine Vertragsverletzung durch Berg Group oder den Veräußernden dar.
12. Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere der in diesem Artikel und/oder im Vertrag genannten Verpflichtungen verletzt worden sind, haben Berg Group und der Veräußernde das Recht, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem aus der Verletzung entstandenen Schaden aufzurechnen (u. a. mit dem Betrag auf dem Treuhandkonto) oder vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet aller etwaigen sonstigen Rechte, die Berg Group in diesem Fall zustehen.


17. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
1. Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen Berg Group beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat. Der Nachweis der Anwendbarkeit einer abweichenden Rechtsordnung kann nur durch ein schriftliches, von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument erbracht werden.
2. Das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist von der Anwendung ausgeschlossen.
3. Voor de Entscheidung in Streitangelegenheiten, die sich aus Verträgen zwischen Berg Group en dem Abnehmer of andere andere weitig ergeben, sind ausschließlich die Niederländischen Gerichte zuständig. Als de Berg Group vrij is, heeft een van de rechters van de Zwischen Berg Group en de Abnehmer voor uw Gericht auszutragen, als de scheiding van de Rechtsstreits zuständig wäre, als de meeste Gerichtsstandsvereinbarung worden veroorzaakt.